Abstandsvorschriften für bäume und sträucher
In den meisten Kantonen finden sich diese Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Lokale Bauämter oder Baurechtsabteilungen sind oft gute Anlaufstellen für Fragen zu diesem Thema Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gar-tenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobst-bäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt wer-den. Es ist ratsam, sich vor der Pflanzung über die geltenden Bestimmungen zu informieren Auch die Gefahr von herabfallendem Laub oder Ästen, die Wege blockieren, wird durch diese Vorschriften minimiert Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung und ein kurzer Überblick wo die Abstandsvorschriften gesetzlich geregelt sind.
Bäume und Sträucher, welche infolge Zulassung des Nachbarn im Unterabstand an der Grenze stehen, werden in ihrem Bestand geschützt. Auch bei öffentlichen Grünflächen gelten oft eigene, strengere Regeln zur Bepflanzung Grenzabstände von Gebäuden, Einfriedungen, Stützmauern, Bäumen, Hecken, Sträuchern und Gartenzäunen geben immer wieder zu reden. Bei Missachtung kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und zur Aufforderung kommen, die Pflanzen zu entfernen Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
Es ist ein Hilfsmittel mit dem Ziel, den Interessenten die gesetzlichen Grundlagen, die geltenden Grenzabstände und das Verfahren bei Reklamationen aufzuzeigen. Wenn sie abgehen und die Einhaltung des ordentlichen Abstands nicht möglich ist, können Bäume innerhalb von zwei Jahren an gleicher Stelle ersetzt werden (§ EG ZGB).
Generell soll verhindert werden, dass Pflanzen übermäßig viel Schatten werfen oder Wurzeln in Nachbargärten eindringen
Die Regelungen zielen darauf ab, ein harmonisches Miteinander im öffentlichen und privaten Raum zu gewährleisten Merkblatt für Grenzabstände für Grünhecken und Bäume Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besonders bei größeren Bäumen sind die Abstände oft deutlich bemessen, um ausreichend Platz für Wachstum zu lassen Jeder Kanton hat seine eigenen Vorschriften über Grenzabstände, Maximalhöhen und dergleichen.
Die entsprechenden Artikel und Paragraphen finden Sie hier im Folgenden aufgelistet.